Absätze
 
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen der PLEXLOG GmbH


Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Bestellungen, die von Unternehmen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei der PLEXLOG GmbH, Bohmter Straße 12, 49074 Osnabrück (im Folgenden als PLEXLOG bezeichnet), getätigt werden. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Käufer erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Außer Unternehmen werden keine Kunden beliefert.

§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Käufer erwirbt von PLEXLOG die in der Bestellung bezeichneten Energiemanager und Zubehör einschließlich der Betriebssoftware. Die Betriebssoftware ist in ausführbarer Form (Objektcode) auf den Energiemanager installiert. Quellcodes werden nicht mitgeliefert.

(2) Für die Energiemanager erhält der Käufer eine Bedienungsanleitung.

(3) Der Käufer erhält an der auf den Energiemanagern installierten Betriebssoftware das einfache Recht, diese auf Dauer auf dem Energiemanager gekauften Software auf diesen zu verwenden und die Energiemanager mit der darauf gespeicherten Betriebssoftware weiter zu veräußern.

(4) Aufstellung, Installation und Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft sind nicht Gegenstand dieses Kaufvertrages.

(5) Der Käufer erwirbt das Eigentum an den Energiemanagern und der mitgelieferten Bedienungsanleitung erst bei vollständiger Bezahlung des dafür in Rechnung gestellten Kaufpreises. Am Betriebssystem erwirbt der Käufer das Nutzungsrecht auf Dauer gegen Zahlung des Kaufpreises. PLEXLOG ist berechtigt bei nicht vollständiger Zahlung des Kaufpreises von einem Zurückbehaltungsrecht bei der Nutzung des PLEXLOG-Portales Gebrauch zu machen.

§ 2 Pflichten des Käufers
(1) Der Käufer trägt Sorge dafür, dass zum vereinbarten Lieferzeitpunkt die Energiemanager bzw. Kaufsachen ordnungsgemäß abgeliefert werden können.

(2) Der Käufer wird die Energiemanager installieren und konfigurieren. Es ist Aufgabe des Käufers, die technischen Vorgaben entsprechen des Preis-/Leistungsverzeichnisses einzuhalten und die erforderliche Systemumgebung hierfür zu prüfen.

(3) Der Käufer ist verpflichtet, die Energiemanager unverzüglich nach Anlieferung auf deren ordnungsgemäße Funktion und Vollständigkeit hin (auch hinsichtlich der Dokumentation) zu überprüfen. Etwaige Mängel wird der Käufer PLEXLOG unverzüglich, möglichste schriftlich und wenn zumutbar in einer für PLEXLOG nachvollziehbaren Form mitteilen (Untersuchungs- und Rügepflicht). Bei Mängeln, die erst später offensichtlich werden, gelten § 5 (c) und (d). Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung in Bezug auf den entsprechenden Mangel als genehmigt.

§ 3 Kaufpreis und Eigentumsvorbehalt
(1) Der Käufer zahlt PLEXLOG die in der Bestellung ausgewiesene Vergütung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit nicht anders vereinbart, sind die in Rechnung gestellten Beträge per Vorkasse fällig. Zahlt der Käufer die vereinbarte Vergütung nicht oder nur teilweise, so kommt er spätestens 30 Tage nach Fälligkeit in Verzug. Zahlt der Käufer nicht oder nicht rechtzeitig, ist PLEXLOG berechtigt, auf die offene Geldschuld des Käufers Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz ab Verzug zu berechnen. Ein von PLEXLOG nicht zu vertretender Untergang der Energiemanager nach Gefahrübergang auf den Käufer lässt die Zahlungspflicht des Käufers unberührt.

(2) PLEXLOG behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Käufer ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Kaufsache (Pfändung Dritter) sowie etwaige Beschädigungen oder Vernichtungen der Kaufsache unverzüglich mitzuteilen. Wenn sich die Kaufsache nicht mehr in der tatsächlichen Verfügungsmacht des Käufers befindet, hat dieser PLEXLOG unverzüglich zu informieren. Bei Verletzung gegen die in diesem Absatz genannten Vorgaben ist PLEXLOG zum sofortigen Rücktritt berechtigt und kann die Kaufsache herausverlangen. Der Käufer ist berechtigt die Kaufsache zu veräußern. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die Abtretung wird von PLEXLOG bereits jetzt angenommen. Nach der Abtretung ist PLEXLOG zur Einziehung der Forderung berechtigt. PLEXLOG behält sich das Recht vor, sobald der Käufer seine Zahlungen nicht erbringt und in Verzug gerät.

§ 4 Sach- und Rechtsmängel
(1) Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Energiemanager nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit entsprechend des Preis-/Leistungsverzeichnisses aufweisen oder sich nicht zur vertraglich vereinbarten Verwendung eignen. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Käufer die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.

(2) Dem Käufer stehen keine Ansprüche wegen Mängel zu, wenn er die Energiemanager verändert hat oder durch Dritte verändern ließ oder mit anderen als den gegebenen Produkten verwendet hat, es sei denn der Käufer weist nach, dass der Sachmangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Werden Analyse- und Bearbeitungsaufwenden seitens PLEXLOG in diesen Fällen wesentlich erhöht, so hat der Käufer den entsprechenden Mehraufwand zu vergüten.

(3) Ansprüche wegen Mängel der Produkte (einschließlich Dokumentation) verjähren, soweit es sich nicht um Ansprüche wegen Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit oder um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit handelt, 24 Monate nach Lieferung.

(4) Etwa bekannt werdende und auftretende Mängel sind vom Käufer, möglichst in Textform und unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. PLEXLOG sollten die Mängel vom Käufer in möglichst nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden.

(5) Im Falle eines Mangels wird PLEXLOG innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Maßgabe folgender Regelungen kostenlos nacherfüllen:

a) Die Nacherfüllung kann nach Wahl von PLEXLOG entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung vorgenommen werden. Der Käufer ist berechtigt, seinerseits eine bestimmte Art der Nacherfüllung zu verlangen, wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann PLEXLOG nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass er zugunsten des Käufers ein für die Zwecke dieses Vertrags ausreichendes Nutzungsrecht erwirbt oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Käufer akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

b) Die Mängelbeseitigung durch PLEXLOG kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Käufer erfolgen.

c) PLEXLOG trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Etwaigen zusätzlichen Aufwand, der dadurch bei PLEXLOG entsteht, dass die Produkte von PLEXLOG an einen anderen Ort als den oben genannten Sitz des Käufers verbracht wurden, trägt der Käufer.

d) Stellt sich heraus, dass die Mängelrüge unberechtigt war, kann PLEXLOG den ihm entstehenden Aufwand ersetzt verlangen, soweit der Käufer zumindest fahrlässig gehandelt hat.

(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl und wurde vom Käufer eine angemessene Frist gesetzt, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Nacherfüllung gilt als nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als endgültig fehlgeschlagen, vielmehr steht die Anzahl der Nachbesserungsversuche PLEXLOG während der vom Käufer gesetzten Frist frei, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.

(7) Die Fristsetzung durch den Käufer ist entbehrlich, wenn diese dem Käufer nicht mehr zumutbar ist, insbesondere wenn PLEXLOG die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat.

(8) Zusätzlich kann der Käufer, wenn PLEXLOG ein Verschulden trifft, Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz geltend machen.

(9) Das Recht zum Rücktritt und der Anspruch auf Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung bestehen nur bei erheblichen Mängeln.

(10) Im Falle des berechtigten Rücktritts des Käufers ist PLEXLOG berechtigt, angemessene Entschädigung für die durch den Käufer gezogene Nutzung der Produkte bis zur Rückabwicklung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer fünfjährigen Gesamtnutzungszeit ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.

(11) Hat PLEXLOG einen Mangel arglistig verschwiegen, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln und deren Verjährung unberührt.

§ 5 Schadensersatz
(1) PLEXLOG haftet auf Schadensersatz aus jeglichem Rechtsgrund entsprechend diesen Bestimmungen:

(a) Die Haftung von PLEXLOG für Schäden, die von PLEXLOG oder einem seiner Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, ist der Höhe nach unbegrenzt.

(b) Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung auch bei einfach fahrlässiger Pflichtverletzung von PLEXLOG oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Höhe nach unbegrenzt.

(c) Unbegrenzt der Höhe nach ist die Haftung auch für Schäden, die auf schwerwiegendes Organisationsverschulden von PLEXLOG zurückzuführen sind, sowie für Schäden, die durch Fehler einer garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden.

(d) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(e) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet PLEXLOG wenn keiner der in b – d) genannten Fälle gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

(f) Jede weitere Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, insbesondere ist die Haftung ohne Verschulden ausgeschlossen.

(g) Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden von PLEXLOG als auch auf ein Verschulden des Käufers zurückzuführen, muss sich dieser sein Mitverschulden anrechnen lassen.

(h) Der Käufer ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von PLEXLOG verschuldeten Datenverlust haftet PLEXLOG deshalb der Höhe nach begrenzt auf die Kosten, die bei ordnungsgemäßer Sicherung der Daten durch den Käufer entstanden wären, insbesondere die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Käufer zu erstellenden Sicherungskopien und für die Widerherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.

(i) Geht ein Dritter gegen den Käufer wegen einer Rechtsverletzung vor, wird der Käufer nach Möglichkeit PLEXLOG Gelegenheit geben, den Käufer freizustellen, sei dies durch Verhandlungen mit dem Dritten und/ oder durch Lieferung eines Produkts, das die Rechte des Dritten nicht verletzt.

§6 Schlussbestimmungen
Auf Verträge zwischen der PLEXLOG GmbH und dem Käufer findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

Der Gerichtsstand für Streitigkeiten ist Osnabrück.

Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.